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FREAK-FACTORY GMBH

Hammerschmidtweg 2
5300 Hallwang

info@freak-factory.com

Tel. (+43)662/243436
Fax (+43)662/243436-15

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Freak-Factory GmbH
(Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen)
Für sämtliche mit uns abgeschlossene Geschäfte gelten die nachfolgenden Bedingungen.

Harley-Davidson®, Harley® und sämtliche Typenbezeichnungen für HD® Modelle sind eingetragene und geschützte Warenzeichen. Sie dienen ausschließlich zur Referenz! Die Firma Freak-Factory GmbH ist ein unabhängiges Unternehmen und handelt weder im Auftrag von Harley-Davidson Inc. USA, noch im Auftrag einer anderen Harley-Davidson Vertretung.

1. Geltung der AGB
a) Die Firma Freak-Factory GmbH arbeitet ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch einen Geschäftsführer der Freak-Factory GmbH.
b) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein, so ändert dies nichts an der Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen.
c) Mündliche Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit.
2. Allgemeines/Vertragsabschluss
a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab.
b) Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnliches, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden.
c) Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung der Leistung sind beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Auskünfte und Zusagen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
d) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir von Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen, es sei den, sie sind von uns schriftlich anerkannt worden.
e) Unsere Bedingungen gelten für alle welche mit uns Geschäfte abschließen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufenden Geschäftsbeziehungen.
3. Angebot, Kostenvoranschlag
a) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der Einzelposten Material, Arbeit etc.
b) Soweit wir kein bindendes Angebot abgegeben haben, kommt der Vertrag nach Bestellung des Bestellers ob in schriftlicher oder in mündlicher Form zustande.
c) Ein bindendes Angebot liegt nur vor, wenn wir unser Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
d) Angebotsgültigkeit ist wenn nicht anders schriftlich vereinbart 3 Monate.
e) Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages werden wenn nicht anders vereinbart dem Auftraggeber verrechnet.
f)  Angaben unserer Mitarbeiter im Rahmen der Angebotsbearbeitung, insbesondere über Maße, Gewichte, Leistungs- und Verbrauchsdaten, sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie von uns nicht in unserem bindenden Angebot schriftlich bestätigt werden.
4. Preise
a) Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.    
b) Unsere Preise gelten ab Werk Hallwang ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.
c) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
d) Treten Erhöhungen von Materialkosten, Lohnkosten, Steuern oder Abgaben nach Vertragsabschluss ein, sind wir berechtigt, eine diesen Faktor entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert werden soll.
e) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bar Zug um Zug gegen Übergabe zu erfolgen. Soweit vom Auftragnehmer im Einzelfall Zahlung durch Wechsel, Scheck, Banküberweisung etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
f) Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung die im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
5. Lieferungs- und Abnahmepflichten
a) Die von uns genannten Lieferzeiten werden wir nach besten Bemühungen einhalten. Fristen und Termine geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest vereinbarte oder kalendermäßig bestimmte Lieferzeit wieder.
b) Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Vorraussetzungen erfüllt hat.
c) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie z.B. behördliche Maßnahmen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
6. Abstellung von Fahrzeugen
a) Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem, dem Abholungstermin bzw der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag für das Abstellen des fertig Instand gesetzten Fahrzeuges eine Stellgebühr  pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen.
b) Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben.
7. Versand und Gefahrübergang
a) Die Gefahr geht auf den Besteller über wenn die Waren unser Werk verlassen.
b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Bereitstellung über.
c) Der Besteller trägt die Transportgefahr nach allgemein gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der Risiken von Bruch und Schwund während des Versandes.
d) Für allfällige Versicherungen der Fracht hat der Käufer aufzukommen.
e) Bei unwesentlichen Mängeln der Lieferung ist der Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte zur Abnahme verpflichtet.

8. Gewährleistung
a) Der Besteller ist zur sofortigen Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet.
b) Mängelrügen sind unverzüglich und nur vor Verarbeitung oder Vermengung der Ware schriftlich geltend zu machen.
c) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt.
d) Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder Mangelfeststellung dem Besteller zu verrechnen.
e) Für Schäden durch unsachgemäße Lagerung oder unvorschriftsmäßige Be- oder Verarbeitung haften wir nicht.
f) Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadenersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zu einer Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anders lautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, verweigern wir die Nacherfüllung, oder ist die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Besteller unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern).
g) Mängelrügen entbinden nicht vor der Verpflichtung zur Einhaltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen.
h) Alle dem Wettbewerb unterliegenden Teile sowie Teile, die der Leistungssteigerung dienen unterliegen grundsätzlich keiner Gewährleistung.
9. Schadenersatz
a) Die Geltendmachung von Schadenersatz oder Aufwendungsersatz (im folgenden „Schadensersatz“) wegen Mängel der gelieferten Ware oder Arbeiten (Mangelansprüche) ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mängel- und für Mängelfolgeschäden, die auf der Lieferung von mangelbehafteter Ware beruht, setzt grundsätzlich voraus, dass wir den Mangel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch eine fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet haben, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer von uns oder für uns abgegebene Haltbarkeitsgarantie.
b) Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche („Schadensersatzansprüche“) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
c) In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt.
d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bis zum Ausgleich des anerkannten Saldos vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Fristsetzung sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
11. Probefahrten
a) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten - unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen - durchzuführen.
12. Leihfahrzeuge
a) Wird dem Auftraggeber ein Fahrzeug der Fa. Freak-Factory GmbH für den Zeitraum der Instandsetzung oder Reparatur seines eigenen Fahrzeuges überlassen so muss dieser mit der angebrachten Sorgfalt mit diesem Umgehen.
b) Jegliche Kosten wie Kraftstoff und anderen Verbrauchsstoffen hat der Auftraggeber zu tragen.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet ein Fahrtenbuch zu führen.
d) Es geht in der Zeit der Benützung dieses Fahrzeuges alle Verantwortung an den Auftraggeber über. Insbesondere hat der Auftraggeber für alle Kosten welche durch eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung entstehen zu tragen und die Firma Freak-Factory GmbH Schad- und Klaglos zu halten.
e) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Leihfahrzeuge ausschließlich über eine Haftpflichtversicherung geschützt sind und keine Kaskoversicherung besteht.
13. Altteile
a) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin, jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs aufzubewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw mangels eines solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
b) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.
14. Abholung und Reparatur
a) Werden von uns Waren oder Fahrzeuge, die im Eigentum des Bestellers stehen, zur Reparatur oder sonstigen Bearbeitung übernommen, so ist der Besteller verpflichtet, spätestens 6 Monaten  nach Übernahme diese Ware wieder abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Ware zu verwerten und den Verkaufserlös mit Lagerkosten und einen angefallenen Verwertungsaufwand gegen zu verrechnen.
b) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei Reparaturaufträgen weder der Umfang noch die Art der tatsäch¬lich auszuführenden Leistungen von vornherein abschätzbar sind.
c) Die Firma Freak-Factory GmbH ist berechtigt, die Durchführung der Reparatur von einer Anzahlung für die Anschaf¬fung der Ersatzteile abhängig zu machen.
d) Es ist nicht Bestandteil des Reparaturauftrages, für eine eventuell notwendige Angleichung oder Ände¬rung der Typisierung des KFZ zu sorgen. Der Kunde verpflichtet sich, selbst die Notwendigkeit einer Typisierung zu hinterfragen und eine solche auf eigene Kosten in die Wege zu leiten.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a) Gerichtsstand ist unser Sitz, das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen.
b) Der Besteller verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges zur Zahlung sämtlicher aufgelaufener Mahn- und Inkassospesen sowie sonstige vorprozessualer Kosten.
c) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht.


Freak Factory GmbH
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5300 Hallwang
ÖSTERREICH

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BIC: SBGSAT2SXXX  /  IBAN: AT24 2040 4000 4195 0379

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 5020 Salzburg